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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

16. Landtag und Landesregierung

16.1 Datenschutz im Landtag

Personenbezogene Daten werden von den Parlamenten in zunehmenden Maße auch unter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik verarbeitet und damit einem breiten Kreis von Interessenten erschlossen. In den anderen Bundesländern ist deshalb im Auftrag der Konferenz der Präsidenten der deutschen Landesparlamente eine Empfehlung für ein „parlamentsspezifisches Datenschutzrecht” erarbeitet worden.

Für Sachsen-Anhalt ist die Rechtslage schon seit 1992 zufriedenstellend geregelt. Artikel 6 Abs. 1 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt räumt jedermann das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten ein. Daran orientiert sich auch der Landtag. Mit der 1992 verabschiedeten Fassung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) hat er sich selbst unter den Anwendungsbereich des Gesetzes gestellt (§ 3 Abs. 1 DSG-LSA). Damit gelten dessen Bestimmungen, soweit nicht bereichsspezifische Regelungen in der Landesverfassung, insbesondere die verfassungsrechtlichen Rechte des einzelnen Abgeordneten oder des Parlaments als ganzes dem vorgehen.