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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

16.3 Ständige Teilnahme des Ausländerbeauftragten bei Beratungen über ausländerrechtliche Petitionen im Landtag

Der Petitionsausschuß des Landtages beabsichtigte eine Beschlußfassung mit dem Inhalt, daß der von der Landesregierung bestellte Ausländerbeauftragte künftig zu allen Beratungen über ausländerrechtliche Petitionen hinzugezogen wird. Hiergegen bestanden aus datenschutzrechtlicher Sicht Bedenken.

Die ständige Beteiligung des Ausländerbeauftragten stellt sich - soweit dabei personenbezogene Daten berührt sind - rechtlich als Datenübermittlung von einer öffentlichen Stelle an eine andere öffentliche Stelle dar. Sie wäre nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 DSG-LSA).

Der einfache Beschluß der Landesregierung über die Stellung des Ausländerbeauftragten vom 07.03.1995 (MBl. LSA S. 428) begründet weder dessen generelle Zuständigkeit für ausländerrechtliche Petitionen noch seine ständige Vertretung der Landesregierung in allen Petitionsverfahren. Ein betroffener Petent darf deshalb bis zu einer ihn bindenden anderen gesetzlichen Regelung davon ausgehen, daß auf Seiten der Exekutive nur das in Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium des Innern und seine für diese Verwaltungsaufgabe zuständigen nachgeordneten Behörden beteiligt sind. Zwar muß ein Petent im Rahmen der Bearbeitung seiner eingereichten Petition mit einer sachgerechten Beteiligung anderer öffentlicher Stellen im Einzelfall rechnen und für die damit zusammenhängenden Arbeitsabläufe eine Übermittlung seiner personenbezogenen Daten in Kauf nehmen, doch dient das formenstrenge Verfahren der Festlegung von Zuständigkeiten auf Seiten der Exekutive auch der Überschaubarkeit der beteiligten Stellen für den Betroffenen. Deshalb muß sich im Hinblick auf den im Verfassungsrang stehenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kreis der Empfänger auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Der Petitionsausschuß des Landtages hat diese Hinweise des Landesbeauftragten aufgegriffen und die Datenübermittlung an den Ausländerbeauftragten von der vorherigen Einwilligung durch den Petenten abhängig gemacht.