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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

17.2 Austausch von personenbezogenen Daten zwischen den Ämtern für Landwirtschaft und Flurneuordnung und der Finanzverwaltung

Nach dem Flurbereinigungsgesetz haben die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung der Ermittlung des Wertverhältnisses landwirtschaftlicher Grundstücke die Ergebnisse einer Bodenschätzung zugrunde zu legen. Bodenschätzungen führt die Finanzverwaltung durch. Deshalb war das damalige Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) der Meinung, daß bei Grundstückseigentümern, die die Ergebnisse der Bodenschätzung vergessen haben, die Finanzämter verpflichtet seien, die erforderlichen Daten an die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung zu übermitteln. Das Ministerium der Finanzen sah das nicht so, wollte aber seinerseits von den Ämtern für Landwirtschaft und Flurneuordnung die Daten aller landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe (in Form von Gesamtverzeichnissen) übermittelt haben, wogegen sich wiederum das MELF sperrte.

Der Landesbeauftragte mußte - um Rat gefragt - wieder einmal auf eine der gesetzlichen Grundvoraussetzungen jedes Umganges mit personenbezogenen Daten hinweisen.
Wer als öffentliche Stelle um eine Datenübermittlung ersucht, muß die begehrten personenbezogenen Daten selbst auch erheben dürfen! Sonst ist schon die Anfrage unzulässig. Nach § 9 Abs. 1 DSG-LSA ist das Erheben personenbezogener Daten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist.
Das war in diesem Fall wegen der Aufforderung im Flurbereinigungsgesetz, Bodenschätzungsergebnisse zu verwenden, unproblematisch. Doch war übersehen worden, daß gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 DSG-LSA personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben sind. Eine der Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 2 DSG-LSA kam nicht in Betracht, so daß die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung auf die Datenerhebung beim Eigentümer angewiesen sind.
Um zu einer praxisnahen Lösung zu kommen, schlug der Landesbeauftragte folgendes Verfahren vor:
Stellt sich nach Befragung der Grundstückseigentümer heraus, daß diesen im Einzelfall die Ergebnisse der Bodenschätzung und ihrer Fortschreibung nicht bekannt sind, bleibt es ihnen überlassen, ob sie die Ergebnisse selbst bei der Finanzverwaltung erfragen wollen oder sich auf einem Vordruck damit einverstanden erklären, daß die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung bei der zuständigen Finanzbehörde nachfragen.

Was die Übermittlung der Daten aller landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe an die Finanzverwaltung angeht, besteht die Besonderheit, daß Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V. mit § 1 Abs. 2 AO Anwendung finden, die als bereichsspezifische Rechtsgrundlagen den Bestimmungen des DSG-LSA vorgehen.
Die Finanzverwaltung stützt ihr Auskunftsverlangen offensichtlich auf § 29 Abs. 3 BewG, wonach die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden den Finanzbehörden die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekanntgewordenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen haben, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können.
Aber auch die Finanzverwaltung muß sich auf den Grundsatz der Erhebung beim Betroffenen verweisen lassen und § 29 Abs. 1 Satz 1 BewG ausschöpfen, indem sie sich von den Eigentümern alle erforderlichen Angaben machen läßt, die sie braucht. Nur wenn diese im Einzelfall nicht ausreichen, kann sie auf die nachrangige Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 1 BewG zurückgreifen, um Unklarheiten auszuräumen, Angaben zu überprüfen oder Unrichtigkeiten zu korrigieren.