III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
18.2 Vorlage von Personalakten an das Gericht
Ein Beamter beschwerte sich beim Landesbeauftragten über die seiner Ansicht nach unkorrekte Vorlage seiner Personalakten an das Verwaltungsgericht.
Er hatte selbst beim Verwaltungsgericht eine sog. Konkurrentenklage erhoben. Daraufhin verfügte das Gericht entsprechend den Vorschriften der Prozeßordnung (hier: § 99 VwGO) die Vorlage der Personalakte. So geschah es.
Der Betroffene bemängelte, die Personalstelle hätte vorher dazu sein Einverständnis einholen, zumindest ihn von der Vorlage informieren müssen.
Der Landesbeauftragte konnte dem Betroffenen nicht helfen. Wer selbst Verfahrensbeteiligter in einem gesetzlich geregelten Gerichtsverfahren ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz informieren oder sich ggf. auch vom Dienstherrn beraten lassen. Es bedurfte weder einer vorherigen Benachrichtigung des Beamten über die Versendung seiner Akten noch seiner Genehmigung.
Unabhängig von diesem Einzelfall ist aber jede personalverwaltende Stelle gut beraten, in solchen Fällen zu prüfen, ob der Prozeßgegenstand die Vorlage der gesamten Personalakte notwendig macht oder ob es nicht ausreicht, prozeßrelevante Teile dem Gericht zuzuleiten.
Grundsätzliche Ausführungen zum Schutz Unbeteiligter bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus Personalakten und -dateien an die Gerichte hat der Landesbeauftragte in seinem II. Tätigkeitsbericht gemacht (S. 92 u. 216).