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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

18.3 Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen und Personalakten durch Gleichstellungsbeauftragte

Mit der Verabschiedung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Frauenfördergesetzes im Februar 1997 sind die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten erweitert worden. Damit ist der vom Landesbeauftragten noch im II. Tätigkeitsbericht aufgeführte Schutz (S. 96) in der alten Gesetzesfassung teilweise wieder aufgegeben worden.
Nach der bisherigen Regelung hatte der Gesetzgeber wegen des besonderen Schutzes von Personal-/Bewerberdaten ein Einsichtsrecht für die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte an die Zustimmung der davon betroffenen Personen geknüpft. Der Gesetzentwurf wollte diese Einschränkung wieder aufheben. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Landesbeauftragte darauf hingewiesen, daß der Landesgesetzgeber, wenn er die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten zu Lasten des in Artikel 6 Abs. 1 der Landesverfassung garantierten Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung der Bewerber bzw. der Bediensteten erweitern will, von Verfassungs wegen in vielfältige Entscheidungs- und Begründungszwänge gerät. Bedenklich waren die vorgesehenen Änderungen insbesondere, weil zum einen nicht hinreichend belegt werden konnte, daß die bisherige Verfahrensweise mit der Einholung der Einwilligung der jeweils Betroffenen zu Behinderungen oder Einschränkungen der Aufgabenwahrnehmung durch die Gleichstellungsbeauftragte geführt hatte, zum anderen wäre begründet darzulegen gewesen, weshalb der mildere Eingriff einer Auskunftserteilung aus den Akten nicht ausreichte.
Die in mehreren Sitzungen geleistete Überzeugungsarbeit hatte Erfolg: Das verabschiedete Gesetz sieht vor, daß in Zukunft den hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten aus den Personalakten Auskünfte in erforderlichem Umfang erteilt werden; Bewerberunterlagen können bei Bedarf ohne Einwilligung eingesehen werden. Letzteres erscheint im Hinblick darauf, daß der Bewerber ein bestimmtes, für ihn nachlesbares gesetzlich geregeltes Verfahren durchläuft, sachlich vertretbar.