III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
18.4 Führung von Personalakten
Ein Mitarbeiter einer Landesbehörde, der sein abgebildetes Paßfoto neben einem Presseartikel über ihn in einem Nachrichtenmagazin wiederfand und über den darüber hinaus in mehreren Zeitungen im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit berichtet worden war, bat den Landesbeauftragten um Überprüfung.
Die Überprüfung des vom Petenten geschilderten Sachverhaltes ergab, daß das Paßfoto in seiner Personalakte seit geraumer Zeit fehlte. Zeitraum und Bildvergleich sprachen durchaus für eine direkte Verbindung zur Veröffentlichung in der Presse. Ob das Foto des Betroffenen rechtswidrig an Dritte übermittelt worden ist, mußte im Ergebnis aber offen bleiben. Bei der Überprüfung wurde aber deutlich, daß die Personalakte von mehreren (leitenden) Personen seiner Beschäftigungsbehörde (berechtigt) empfangen und tagelang genutzt worden war. Die verantwortliche Personalstelle hatte jedoch bei der wiederholten Ausgabe weder die zeitlichen Ausgabeabschnitte und die jeweiligen Nutzer dokumentiert noch bei der Rückgabe die Vollständigkeit der Personalakte geprüft. Dies und die Tatsache, daß das Bild ohne Wissen der dafür verantwortlichen öffentlichen Stelle aus der Personalakte entfernt wurde und nicht mehr auffindbar war, stellt bereits einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Personalakte, wie er in § 56 BRRG (§ 90 BG-LSA) verankert ist, dar.
Der datenschutzrechtliche Verstoß wurde förmlich beanstandet.