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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

18.5 Wohin mit den Gauck-Bescheiden?

In den Personalämtern und -referaten der öffentlichen Stellen des Landes wurde und wird diese Frage bis heute häufig gestellt. Eindeutige landesweite Regelungen fehlen.
Der Landesbeauftragte hat bei seinen Kontrollen wohl auch deshalb sehr unterschiedliche Verfahrensweisen festgestellt.

Der Landesbeauftragte legt Wert auf die Feststellung, daß die sog. Gauck-Bescheide Teil der Personalakten sind. Sie sind deshalb in den Personalstellen mit den Personalakten gesichert aufzubewahren.
Die vorläufigen und später auch die endgültigen Bescheide sollten allerdings in einem gesondert verschlossenen Umschlag zu den Akten genommen werden. Zugriffsberechtigt sollte nur ein kleiner, festgelegter Personenkreis sein. Soweit der Umschlag geöffnet werden muß, sollte der Tag, der Grund für die Öffnung und die öffnende Person schriftlich bei den Akten festgehalten werden.