III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
18.6 Signierblatt (Vergütung)
Eine Petentin wandte sich an den Landesbeauftragten und wies darauf hin, daß an einer Schule durch die Schulleitung Fragebögen an das Lehrpersonal ausgegeben wurden, in denen Angaben zur Person und zur Besoldung (Personal-daten) abgefragt werden sollten, obwohl die Daten schon bei den Regierungspräsidien vorlagen. Die Fragebögen enthielten weder Erhebungszweck, Rechtsgrundlage noch Absender. Nachfragen zum Erhebungszweck wurden mit dem Hinweis auf „statistische Zwecke” durch die Schulleitung beantwortet.
Nachfragen durch den Landesbeauftragten bei der Schulleitung ergaben, daß es sich um einen Fragebogen des Kultusministeriums handelte.
Das Kultusministerium wies in seiner Antwort darauf hin, daß die erbetenen Daten aufgrund der gesetzlichen Veränderungen für eine regionale Umverteilung des vorhandenen Personals, notwendige Neueinstellungen, Altersstruktur- und Bedarfsanalysen erforderlich seien. Auf die bei den Regierungspräsidien vorhandenen Daten konnte aufgrund zeitgleicher technischer und personeller Veränderungen nicht zurückgegriffen werden.
Nach § 84a Schulgesetz i.V. mit § 28 Abs. 1 DSG-LSA dürfen Daten von Beschäftigten u.a. zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
Die Datenerhebung und -verarbeitung war somit gesetzlich gedeckt.
Der Landesbeauftragte hat das Kultusministerium aber gebeten, bei vergleichbaren künftigen Aktionen nach § 9 Abs. 3 DSG-LSA den Erhebungszweck und die Rechtsgrundlage für die Maßnahme gegenüber dem Betroffenen anzugeben.
Außerdem muß man aus dem Fragebogen erkennen können, wer Empfänger der personenbezogenen Daten ist. Deshalb kann auch auf die Angabe des Absenders nicht verzichtet werden.
Das Kultusministerium hat zugesagt, bei den Schulleitern zu veranlassen, daß die ausgefüllten Signierblätter an das jeweilige Regierungspräsidium übermittelt werden. Dort werden sie den jeweiligen Personalakten zugeordnet oder nach Auswertung datenschutzgerecht vernichtet. Damit entfällt auch der zunächst zu Recht im Raum stehende Vorwurf der Doppeldatenerhebung.