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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

18.8 Richtlinienentwurf für Schwerbehinderte

Im Entwurf der „Richtlinie über Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter” (Fürsorgeerlaß für Schwerbehinderte) war vorgesehen, daß die Schwerbehindertenvertretung in Bewerbungsverfahren auch über die persönlichen und leistungsbezogenen Daten der nicht schwerbehinderten Mitarbeiter unterrichtet wird und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen sollte.

Der Landesbeauftragte mußte darauf hinweisen, daß das beabsichtigte Verfahren sich rechtlich als Übermittlung personenbezogener Daten darstellt und durch das Schwerbehindertengesetz des Bundes gesetzlich nicht gedeckt ist.

Auch durch im Zusammenhang mit Bewerbungen geforderte Einwilligungen können absolute gesetzliche Erhebungs-, Verarbeitungs- oder Nutzungsverbote nicht zu Lasten der „freien” Entscheidung der Bewerber überwunden oder gar unterlaufen werden. Eine hierauf gerichtete Einwilligung wäre insofern unwirksam. Der aus Artikel 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung untersagt in diesem Fall die gesetzlich nicht vorgesehene Ausdehnung von Aufgaben zu Lasten Dritter.

Diese Regelung wurde deshalb nicht in die Richtlinie aufgenommen.