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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

19. Personalvertretung

Einsichtnahme des Personalrates in Gauck-Mitteilungen

Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRRG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ergänzend gilt in Sachsen-Anhalt z.Zt. § 28 DSG-LSA. Im Hinblick darauf, daß der Einigungsvertrag die Tätigkeit für das frühere MfS dann als einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zuläßt, wenn deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint, ist die nach § 19 StUG vom Bundesbeauftragten versandte Mitteilung eine personenbezogene Unterlage. Diese ist dementsprechend zur Personalakte zu nehmen. Der zuständige Vorgesetzte entscheidet anhand der übermittelten Informationen und Unterlagen im Einzelfall über Beginn, Fortsetzung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst.

Die §§ 56 Abs. 3, 56d BRRG und § 13 BAT enthalten ausdrückliche Regelungen darüber, wem innerhalb und außerhalb der personalführenden Stelle der Inhalt der Personalakten zugänglich gemacht werden darf. Dabei sind hinsichtlich der Einsichtsrechte in Personalakten vom Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt worden.

Der Personalvertretung steht in Sachsen-Anhalt kein eigenständiges Einsichtsrecht in die Personalakte zu. § 57 Abs. 2 Satz 3 PersVG LSA überläßt es dem Bediensteten, selbst zu entscheiden, ob er dem Personalrat ganz oder teilweise Einblick in seine höchstpersönlichen Angelegenheiten gestatten will. Insoweit genießt hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschäftigten Vorrang vor dem Recht des Personalrates auf kollektive Interessenwahrnehmung.
In der Regel wird zwar der einzelne Bedienstete an einer Vorlage der Personalakten an die Personalvertretung schon deshalb interessiert sein, weil diese sich so ein objektives Bild im Zusammenhang mit der beabsichtigten Personalmaßnahme machen kann. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß Personalakten eine Vielzahl von Angaben über höchstpersönliche Angelegenheiten des einzelnen Bediensteten enthalten, auf die es bei der anstehenden Personalentscheidung nicht ankommt. Daher muß ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an seiner Entscheidungsfreiheit anerkannt werden.

Liegt die Zustimmung des Bediensteten vor, so verstößt die Weitergabe der Mitteilung der Gauck-Behörde an den Personalrat nicht gegen § 29 StUG, weil der Personalrat rechtlich nicht Dritter ist und die Zweckbindung nicht durchbrochen wird, sofern seine Beteiligung nach den §§ 66 und 67 PersVG i.V. mit § 61 PersVG zwingend vorgeschrieben ist.
Verweigert der Betroffene seine Zustimmung, so darf die Mitteilung selbst nicht vorgelegt werden, doch muß der Personalrat im Rahmen des ihm gegenüber der Behörde zustehenden umfassenden Informations- und Auskunftsrechts über den wesentlichen Inhalt der Mitteilung in Kenntnis gesetzt werden, weil er nur so sein gesetzlich gesichertes Mitbestimmungsrecht voll ausüben kann.