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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

2.2 Zusammenarbeit mit anderen Kontrollorganen

2.2.1 Zusammenarbeit auf Landes- und Bund-Länder-Ebene 

Der Landesbeauftragte kann hierzu nahtlos an seine Ausführungen im II. Tätigkeitsbericht (S. 8) anknüpfen. 
Die im Hinblick auf § 14 Abs. 1 DSG-LSA besonders wichtige Zusammenarbeit mit den obersten Landesbehörden ist unverändert gut. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall, aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben und Interessen- lagen um rechtlich einwandfreie und praxisbezogene Lösungen in sachlicher Form hart gerungen wird. 
Auf der Wunschliste des Landesbeauftragten steht aber für manche Häuser - manchmal auch nur für einzelne Arbeitsbereiche in den Häusern - eine zügigere Beantwortung seiner Fragen. Wartezeiten von im Einzelfall bis zu neun Monaten hindern den Landesbeauftragten an einer effektiven Erledigung seiner gesetzlich vorgegebenen Aufgaben. Gravierende zeitliche Verzögerungen sind auch ein wichtiger Diskussionspunkt bei der von den Ministerien immer wieder gewünschten Beteiligung auf dem Dienstweg. Der Landesbeauftragte ist nach dem Gesetz bewußt nicht an den Dienstweg gebunden, hat aber Verständnis dafür, daß die für ihren Geschäftsbereich verantwortlichen Ministerien, jedenfalls beim Rücklauf der Antworten nachgeordneter Behörden, beteiligt werden wollen. Um diesem Interesse gerecht zu werden und andererseits seinem gesetzlich verbrieften Recht auf unverzügliche Auskunft nicht "nachlaufen" zu müssen, hat der Landesbeauftragte seinerseits in solchen Fällen die nachrichtliche Beteiligung vorgesehen und dem nachgeordneten Bereich für Rückantworten den zweifachen Berichtsweg empfohlen (ein Berichtsexemplar auf dem Dienstweg, ein Berichtsexemplar direkt an den Landesbeauftragten). 
Ein weiterer Wunschpunkt ist die rechtzeitige Übersendung von Gesetzentwürfen des Bundes, bei denen das Land im Bundesratsverfahren beteiligt ist und bei denen vom Landesbeauftragten wegen der Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt Äußerungen zu datenschutzrechtlichen Fragen erwartet werden können. Hervorzuheben ist erneut die besonders gute Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Innern. Insbesondere die fortlaufende Abstimmung mit dem für Grundsatzfragen des Datenschutzes zuständigen Referat 41 ermöglicht nicht nur eine schnelle und umfassende Information über aufkommende Problembereiche zum Datenschutz in der gesamten Landesverwaltung, sondern vermeidet häufig Doppelarbeit und führt zu zeitnahen und praxisverträglichen Lösungen. 

Sehr gut ist auch die Zusammenarbeit mit dem Landtag. Die bereits in den zurückliegenden Jahren entwickelte vertrauensvolle Zusammenarbeit hat sich auf allen Ebenen bewährt. Die Beratung der Landtagsverwaltung und der Parlamentsausschüsse wird häufig in Anspruch genommen, kann aber manchmal auf seiten des Landesbeauftragten und seiner Mitarbeiter nur begrenzt geleistet werden, weil die Arbeitskapazitäten erschöpft sind. 
Der fortgesetzte Erfahrungsaustausch mit dem Präsidenten des Landtages und sein Informationsbesuch anläßlich einer Arbeitssitzung in der Geschäftsstelle im Dezember 1996 haben auch im Berichtszeitraum das Verständnis für die Arbeit des Landesbeauftragten und dessen Unterstützung gestärkt. 

Besondere Erwähnung bedarf auch diesmal wieder die wichtige Zusammenarbeit auf der Ebene der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Die zweimal jährlich stattfindende Konferenz und die begleitende Sacharbeit in den Arbeitskreisen bilden, abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung (§ 22 Abs. 7 DSG-LSA), eine wichtige Grundlage für die effektive Tätigkeit des Landesbeauftragten und seiner Mitarbeiter. Die Unterstützung besteht nicht nur in der bereits früher herausgehobenen Verteilung von Arbeitsschwerpunkten und in der Möglichkeit zur Nutzung vielfältiger Ideen aus dem föderalen Rechts- und Verwaltungsspektrum, sondern auch in der Zurverfügungstellung eines gebündelten hohen Sachverstandes zur komplexen Sach- und Rechtsmaterie des Datenschutzes. Unabhängig davon gewährleistet diese Zusammenarbeit - auch unter Berücksichtigung landesgesetzlicher Abweichungen und individueller Interpretationsspielräume - im Bundesgebiet einen im wesentlichen ausgewogenen und, gemessen am internationalen Vergleich, hohen Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger.