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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

2.3 Dateienregister - Einsichts- und Auskunftsrecht der Bürger

Seit nunmehr fünf Jahren führt der Landesbeauftragte das Register der automatisiert geführten Dateien der öffentlichen Stellen des Landes. Dieses Register enthält keine personenbezogenen Daten einzelner Betroffener (vgl. auch II. Tätigkeitsbericht, S. 10). 
Obwohl nach § 25 Abs. 2 DSG-LSA das Register von jedermann eingesehen werden kann und diese Einsichtnahme nach § 25 Abs. 3 DSG-LSA kostenfrei ist, haben die Bürgerinnen und Bürger davon auch im zurückliegenden Berichtszeitraum keinen Gebrauch gemacht. Einige wenige schriftliche Anfragen zum Dateienregister von Petenten gingen von der falschen Vorstellung einer allumfassenden Informationsquelle über die zu ihrer Person gespeicherten Daten aus. 

Der Landesbeauftragte nimmt diesen Punkt zum Anlaß, noch einmal auf das Auskunftsrecht jedes Bürgers und jeder Bürgerin hinzuweisen (vgl. § 15 DSG-LSA). Der Antrag auf Auskunft muß bei der jeweils speichernden öffentlichen Stelle (also z.B. beim Meldeamt, beim Gesundheitsamt oder bei der zuständigen Polizeibehörde) gestellt werden und soll die Art der personenbezogenen Daten näher bezeichnen, über die Auskunft verlangt wird. Jede öffentliche Stelle hat dann Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Übermittlung an Dritte, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu erteilen. Wird die Auskunft verweigert, kann sich der Betroffene an den Landesbeauftragten wenden. 

Im Hinblick auf die im folgenden unter Ziff. 8 dargestellte Entwicklung der automatisierten Datenverarbeitung, des nicht geringen Zeit- und Verwaltungsaufwandes zur Pflege, Korrektur und Aktualisierung des Dateienregisters und der Tatsache, daß von der Möglichkeit zur kostenfreien Einsichtnahme durch jedermann bisher kein Gebrauch gemacht wurde, sollte über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Registers nachgedacht werden. 
Bei einer Novellierung des DSG-LSA könnte anstelle des § 25 DSG-LSA eine Vorlagepflicht der innerbehördlich geführten Dateibeschreibungen und des Verzeichnisses der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen nach Abforderung durch den Landesbeauftragten treten. Soweit diese nicht schon von der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DSG-LSA umfaßt ist, könnte sie als neue Nr. 3 dieser Vorschrift angefügt werden. 
Unberührt bleiben sollte allerdings die Verpflichtung für jede öffentliche Stelle zur Führung des innerbehördlichen Verzeichnisses nach § 14 Abs. 2 DSG-LSA. Die Regelung hat sich in der Praxis in mehrfacher Hinsicht bewährt. 
Die bei einem Wegfall dieser Aufgabe verfügbar werdende Arbeitszeit könnte der Landesbeauftragte zielgerichtet für die Beobachtung und Beurteilung der stürmischen Entwicklung im technischen Bereich der Netzwerktechnologien (Internet/Intranet) sowie im Telekommunikationsbereich (neue Tele- und Mediendienste) nutzen. 

Deshalb regt der Landesbeauftragte gegenüber dem Ministerium des Innern im Hinblick auf die Verwaltungsreform und die künftigen Umsetzungen der EU-Datenschutzrichtlinie in das Landesrecht an, diese Überlegungen als Diskussionsgrundlage für notwendige Veränderungen des DSG-LSA zu berücksichtigen.