III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
2.3.1 Dateienregistermeldungen
Mit Stand 31.12.1996 beinhaltet das Register annähernd 1300 Dateimeldungen (Abb. 1), ohne Berücksichtigung der Errichtungsanordnungen der Polizeibehörden, die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 DSG-LSA einer beschränkten Einsichtnahme unterliegen.
Auch nach einem Zeitraum von fünf Jahren muß der Landesbeauftragte aber feststellen, daß die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 DSG-LSA noch immer nicht von allen öffentlichen Stellen befolgt wird. So liegt bis heute vom Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten sowie vom Landesrechnungshof trotz der eindeutigen Gesetzeslage keine einzige Dateiregistermeldung vor.
Im Bereich der Kommunalverwaltung sind z.B. von den insgesamt 215 Verwaltungsgemeinschaften bisher nur 28 % ihrer Meldepflicht nachgekommen.
Die inhaltliche Qualität der Dateimeldungen hat sich gegenüber den bereits im II. Tätigkeitsbericht (S. 12 f) dargestellten Defiziten nicht wesentlich verbessert. Fehlende oder falsche Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogener Daten sowie fehlende Prüf- bzw. Löschfristen bilden nach wie vor die Hauptkritikpunkte des Landesbeauftragten gegenüber den meldenden öffentlichen Stellen.
Legt der Landesbeauftragte als Bezugsgröße die entsprechende Anzahl von öffentlichen Stellen auf der Basis der Verwaltungsstruktur der Landesverwaltung zu Grunde, ergibt sich mit dem Stand 31.12.1996 bezüglich des Meldeverhaltens der öffentlichen Stellen folgende Übersicht:
Verwaltungsbereich | Gemeldete Anzahl | Anteil |
oberste Landesbehörden | 7 | 70 % |
Bezogen auf den Kommunalbereich ergibt die Übersicht folgendes Meldeverhalten der öffentlichen Stellen:
Verwaltungsbereich | Gemeldete Anzahl | Anteil |
Landkreise | 21 | 100 % |
Der Landesbeauftragte erwartet, daß die Ressorts in ihrem unmittelbar nachgeordneten Bereich und insbesondere die Kommunalaufsicht in den Regierungspräsidien und bei den Landkreisen ihre Aufmerksamkeit verstärkt diesem rechtswidrigen Verhalten widmen.