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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

20. Polizei

20.1 Aufzeichnung aller Telefonanrufe bei der Polizei

Wie der Landesbeauftragte bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 101) festgestellt hat, beabsichtigt das Ministerium des Innern nicht, die Aufzeichnung aller eingehenden Telefonanrufe bei der Polizei anzuordnen. Ohne Einwilligung der Betroffenen werden nur die über den Notruf 110 zur Polizei gelangenden Anrufe aufgezeichnet. Zu dem vom Ministerium des Innern angekündigten und jetzt vorgelegten Erlaßentwurf hat der Landesbeauftragte Stellung genommen und in zwei Punkten Änderungsvorschläge unterbreitet. Es wurde angeregt, die maximale Speicherungsdauer der aufgezeichneten Gespräche auf einen Monat zu begrenzen und darüber hinaus auch festzulegen, in welchen Fällen (z.B. zur Gefahrenabwehr oder bei strafrechtlicher Relevanz) Abschriften von dem Tonträger angefertigt werden dürfen und wer die Entscheidung hierüber trifft.

Es erscheint dem Landesbeauftragten vertretbar, in rechtlich zulässigen Einzelfällen, z.B. bei bestimmten Dienststellen der Kriminalpolizei, auch bei Anrufen über die Amtsleitungen Aufzeichnungen zuzulassen.

Das Ministerium des Innern wird den Erlaßentwurf diesbezüglich überarbeiten.