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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

20.2 Fehlerhafter Umgang mit Altdatenbeständen bei einer Polizeidirektion

Der Landesbeauftragte erfuhr davon, daß bei einer Polizeidirektion zu vernichtende amtliche Unterlagen in einem offenen Container vor dem Dienstgebäude auf öffentlicher Straße unbeaufsichtigt Dritten zugänglich waren.
Die Polizeidirektion hatte vertraglich eine Entsorgungsfirma damit beauftragt, Altpapier und dienstliches Schriftgut zu entsorgen.
Wie sich später herausstellte, konnten sich unbefugte Personen amtliche Unterlagen in Form von Fernschreiben, die teilweise sogar den Zusatzvermerk „VS - Nur für den Dienstgebrauch” enthielten, verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis nehmen und der Presse übergeben.
Die Polizeidirektion war für diese personenbezogenen Unterlagen speichernde Stelle. Ihr oblag daher die Pflicht, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten in jeder der gesetzlich definierten Verarbeitungsphasen ausreichend geschützt waren, insbesondere nicht unbeaufsichtigt und nicht unbefugt zur Kenntnis Dritter gelangen konnten (§ 5 DSG-LSA).
Eine besonders sichere Verfahrensweise wäre bei der Vernichtung der Verschlußsachen erforderlich gewesen.

Der Landesbeauftragte hat deshalb gegenüber dem Ministerium des Innern eine förmliche Beanstandung wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften ausgesprochen.
Er hält die vom Ministerium in seiner Stellungnahme zur Beanstandung mitgeteilten Maßnahmen für geeignet und ausreichend, um künftig den erforderlichen Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.