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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

20.3 Errichtungsanordnungen zu automatisierten Dateien der Polizei

Für die Errichtungsanordnungen der Polizei findet anstelle des § 25 Abs. 1 Satz 3 DSG-LSA der § 33 Abs. 2 SOG LSA Anwendung. Die Meldung erfolgt durch die Polizeibehörden auf dem Dienstweg über das Ministerium des Innern an den Landesbeauftragten.
Die bis Herbst 1996 übersandten Errichtungsanordnungen weisen erhebliche rechtliche Defizite auf.

Das Ministerium des Innern hat bei der Übersendung der Errichtungsanordnungen bisher stets darauf hingewiesen, daß die übersandten Errichtungsanordnungen noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft und, soweit erforderlich, die Erstellung einer korrigierten Errichtungsanordnung und Dateifestlegung veranlaßt würde.
Der Landesbeauftragte mußte aber feststellen, daß seit mehr als zwei Jahren keine korrigierten Errichtungsanordnungen bei ihm eingegangen waren.
Die vom Ministerium wiederholt genannten akuten Personalprobleme sind für eine derartige Verfahrensweise keine ausreichende Begründung mehr.
Mit Rücksicht auf die Polizeistrukturreform hat der Landesbeauftragte sein bisheriges Register für Errichtungsanordnungen der Polizei mit dem Stichtag 01.11.1995 geschlossen. Meldungen nach dem 01.11.1995 werden in einem neuen Register erfaßt.
Bei einem im November 1996 geführten Gespräch räumte das Ministerium des Innern die genannten Mängel ein und kam mit dem Landesbeauftragten überein, die bisherige Meldepraxis zu verbessern und die Mitarbeiter der Polizeidienststellen nochmals zu schulen.
Der Landesbeauftragte wird diese Schulungen unterstützen.