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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

20.4 Aufbewahrung von Ed-Unterlagen

Eine Polizeidirektion hatte bei einem Bürger im Jahr 1992 wegen des Verdachts des Landfriedensbruches gem. § 125 StGB eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen und die dabei gefertigten Lichtbilder im Jahr 1995 bei den Ermittlungen wegen einer vermuteten Diebstahlshandlung Dritten vorgezeigt.

Dies war unzulässig, denn das 1992 zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft bereits im Jahr 1993 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfiel mangels anderer Gründe auch die Berechtigung der Polizei, die Ed-Unterlagen des Betroffenen aufzuheben.

Die Polizeidirektion erfuhr aber erst im Dezember 1995 aufgrund der Prüfung durch den Landesbeauftragten von dieser Sachlage und hat daraufhin die Ed?Unterlagen des Bürgers vernichtet.

Mit dem zur Stellungnahme aufgeforderten Ministerium des Innern konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, daß die kriminalaktenführenden Dienststellen künftig in solchen Fällen für die Aufbewahrung zunächst nur kurze Speicherungsfristen ansetzen, damit das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Rechtsbewertung für die Festsetzung einer Aufbewahrung und ihrer Dauer berücksichtigt werden kann.
Der Polizei kommt darüber hinaus als datenspeichernde Stelle auch die Verantwortung für die laufende Aktualisierung und Richtigkeit der bei ihr gespeicherten Daten zu. Deshalb muß sie den Rücklauf von Rückmeldungen der Staatsanwaltschaft zum Ausgang eines Verfahrens überwachen und ggf. daran erinnern.