III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
20.6 Private Personalcomputer in einem Polizeirevier
Dem Landesbeauftragten war aus einer Presseverlautbarung vom Juli 1996 bekannt geworden, daß in einem Polizeirevier des Landes das Computerzeitalter damit begann, daß seinerzeit einer der Beamten zur Arbeitserleichterung seinen privaten PC mit aufs Revier brachte. Die Eigeninitiative ist verständlich, stößt aber rechtlich in verschiedener Hinsicht auf Probleme.
Formal ist festzustellen, daß es sich hierbei um einen Verstoß gegen die „Dienstanweisung für die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik/ADV)” handelt, denn unter Ziff. 4.1 der Dienstanweisung steht, daß die Nutzung privater Hard- und/oder privater Software zu dienstlichen Zwecken untersagt ist.
Dies hat reale Gründe: Was passiert mit den auf diesem PC gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem Polizeivollzug, wenn der betreffende Beamte als Eigentümer des PC in eine andere Dienststelle versetzt wird oder aus dem aktiven Polizeidienst ausscheidet? Wer ist Herr dieser Daten? Sind die gespeicherten personenbezogenen Daten für den Fall eines Hardwaredefektes ordnungsgemäß gesichert worden? Verfügt dieser PC über die in Polizeidienststellen übliche Sicherheitssoftware, wem gehört diese und besteht möglicherweise ein Lizenzverstoß? Werden die Daten auf der Festplatte ausreichend gelöscht? Beim Gebrauch privater Disketten besteht darüber hinaus die Gefahr wechselseitiger Verwendung im privaten und dienstlichen Gebrauch und damit das Risiko einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit.
Das Ministerium des Innern räumte auf Anfrage des Landesbeauftragten zunächst ein, daß eine solche Verfahrensweise jedenfalls erlaßwidrig sei, egal, ob es sich außerdem noch um einen datenschutzrechtlichen Verstoß handele oder nicht. Zur Frage, ob es noch in anderen Polizeidienststellen private PC gäbe, ist wegen der noch laufenden Sachverhaltsaufklärung des Ministeriums des Innern bis zum Redaktionsschluß nichts mitgeteilt worden.