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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

20.8 KpS-Richtlinien

Nach der mit Wirkung vom 01.01.1995 erfolgten Privatisierung und dem Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes können Beamte des Betriebssicherungsdienstes der neuerrichteten Deutschen Post AG nicht mehr zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt bzw. als solche tätig werden, da die Deutsche Bundespost als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr besteht.
Die durch die Hilfsbeamtenverordnung verliehenen Befugnisse und Zuständigkeiten bestimmter Beamtengruppen der ehemaligen Bundespost sind ebenso entfallen wie sonstige Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die den Unternehmen der Bundespost früher allein aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform als Behörde zustanden.

Bei der Änderung der KpS-Richtlinien des Landes aufgrund der Polizeistrukturreform übersah das Ministerium des Innern diese Tatsache und bezog die „Mitarbeiter des Postermittlungsdienstes” weiter in den Kreis der öffentlichen Stellen mit ein, denen nach Ziff. 4.5.4 der KpS-Richtlinien Daten aus kriminalpolizeilichen Sammlungen übermittelt werden dürfen. Das geht nicht mehr.

Das Ministerium des Innern hat den entsprechenden Erlaß nach Hinweis des Landesbeauftragten inzwischen korrigiert, benötigte dafür aber rund 8 Monate.