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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

20.9 Wahllichtbildvorlagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Der Landesbeauftragte hat bereits in seinem I. (S. 110) und II. Tätigkeitsbericht (S. 100) auf die derzeit bestehenden rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Verfahrens der Wahllichtbildvorlage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hingewiesen.

Auch bei der Wahllichtbildvorlage muß das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten beachtet werden. Dieses Recht darf nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Weder die StPO, das SOG-LSA noch das KunstUrhG enthalten diese Rechtsgrundlage.

Der in der Stellungnahme der Landesregierung zum II. Tätigkeitsbericht angekündigte Erlaßentwurf für eine Übergangsregelung zur landeseinheitlichen Durchführung von Wahllichtbildvorlagen ist dem Landesbeauftragten leider bisher nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden.
Diese Übergangslösung könnte überflüssig werden, wenn der Gesetzentwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes der Bundesregierung vom Dezember 1996 mit den dort vorgesehenen Bestimmungen in absehbarer Zeit Gesetz werden sollte. Das kann nach den bisherigen Erfahrungen mit dieser Rechtsmaterie aber noch lange dauern. Bis dahin bleiben in Sachsen-Anhalt die Ministerien des Innern und der Justiz in der Pflicht zu eigenen Regelungen.