III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
21.12 Datenschutz beim Täter-Opfer-Ausgleich
Bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 129) hatte der Landesbeauftragte zu den datenschutzrechtlichen Problemen bei der Datenübermittlung im Rahmen der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleiches Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß, mangels einer bereichsspezifischen Regelung im Bundesrecht, eine Datenübermittlung ohne vorherige Einwilligung aller Betroffenen (Täter und Opfer) an einen privaten Verein für Straffälligen- und Bewährungshilfe zur Konfliktschlichtung nicht zulässig ist.
Das Ministerium der Justiz hat zwischenzeitlich unter Mitwirkung des Landesbeauftragten eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die eine Einwilligung aller Betroffenen zur Voraussetzung der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs macht. Gleichzeitig wurde datenschutzkonform geregelt, daß privaten Konfliktschlichtungsstellen nicht die gesamten Verfahrensakten zu übersenden sind, sondern nur Namen und Anschriften von Tätern und Opfern sowie eine kurze Sachdarstellung.
Kürzlich beschwerte sich ein Bürger beim Landesbeauftragten darüber, daß man sich in einer Staatsanwaltschaft nicht daran gehalten und ohne seine vorherige Einwilligung die ihn betreffende Strafakte an einen privaten Konfliktschlichtungsverein übersandt hatte. Angesichts der offenkundig gewordenen erheblichen Mängel beim Schutz der personenbezogenen Daten und der besonderen Verantwortung einer Staatsanwaltschaft zur Beachtung gesetzlicher Vorschriften beim Umgang mit amtlich geheimzuhaltenden Unterlagen und bei der Einhaltung anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften sprach der Landesbeauftragte eine formelle Beanstandung gegenüber dem Ministerium der Justiz aus. Die daraufhin vom Ministerium der Justiz inzwischen ergriffenen Maßnahmen hält er für geeignet und ausreichend, um künftig bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs den erforderlichen Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Im übrigen unterstützt auch das Ministerium eine bundesgesetzliche Regelung für erwachsene Straftäter im StVÄG 1996.