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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

21.14 Datenschutz bei Notaren

Auch Notare nutzen inzwischen zur Unterstützung ihrer Arbeit in zunehmenden Maße die Vorteile und Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung. Dem steht gegenüber, daß in vielen Sachbereichen des Notariats die gesetzlichen Befugnisnormen für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten fehlen. Zwar enthalten die Vorschriften der Bundesnotarordnung (BNotO) und des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) sowie der in Sachsen-Anhalt aufgrund des Einigungsvertrages noch fortgeltenden Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20.06.1990 (NotVO) eine Reihe von datenschutzrelevanten Bestimmungen, aber diese Regelungen erfüllen nicht die vom Bundesverfassungsgericht an einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gestellten Anforderungen. Sie vermögen auch nicht, wie ein Blick in die Bundesnotarordnung bzw. die Notarverordnung zeigt, das Spektrum der vielen Rechtsgebiete, in deren Bereich notarielle Handlungen vollzogen werden, abzudecken. Neben den materiell-rechtlichen Defiziten bei Regelungen zur Datenspeicherung und Übermittlung fehlen auch Schutzvorschriften im technisch-organisatorischen Bereich der Datenverarbeitung. Zur Verdeutlichung des Regelungsbedarfes sei nur beispielhaft darauf verwiesen, daß Notare Urkunden mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung erstellen, die dann auch mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten gespeichert werden. Bereits aus dieser Tatsache ist datenschutzrechtlich (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 DSG-LSA) die Forderung nach einem Mindestmaß an Zugangssicherung gegenüber Unbefugten abzuleiten. Zu klären wäre auch, wie der Schutz gegen unbefugte Veränderung, Löschung oder Kenntnisnahme der Daten, z.B. durch Wartungs-, Service- und Dienstleistungsunternehmen, zu gewährleisten ist. Auch die Frage der Erforderlichkeit einer Vielzahl von Einzelvorgängen bei der Datenverarbeitung durch die Notare bedarf, insbesondere im Hinblick auf die vielfache Versendung von Abdrucken an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, der kritischen Überprüfung und ggf. auch der gesetzlichen Regelung.

Der Landesbeauftragte hat daher seit Juni 1995 in mehreren Stellungnahmen zu verschiedenen Gesetzentwürfen zur Änderung der BNotO auf den erforderlichen gesetzlichen Regelungsbedarf hingewiesen.

Das Ministerium der Justiz hat diese Auffassung nicht geteilt und es abgelehnt, sich für eine bereichsspezifische gesetzliche Regelung des Datenschutzes im notariellen Bereich (z.B. in der BNotO) einzusetzen. Auch die dem Landesbeauftragten bekannte Auffassung, daß die Bestimmungen der Landesdatenschutzgesetze einschlägig und ausreichend für den notariellen Bereich seien, übersieht, daß das Bundesverfassungsgericht in der bekannten Entscheidung zum Volkszählungsgesetz ausdrücklich bereichsspezifische Regelungen gefordert hat.

Die vom Ministerium angebotenen Regelungen in Verwaltungsvorschriften (z.B. der DONot) reichen nicht aus.