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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

21.15 Schuldnerverzeichnis

Bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 112 f) hatte der Landesbeauftragte darauf hingewiesen, daß der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich mit einer Änderung der Zivilprozeßordnung (ZPO) und der Einführung einer Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) eine ausreichende Rechtsgrundlage für Führung, Eintragung, Löschung, Auskunftsersuchen und die Erteilung von Abdrucken und Listen aus dem Schuldnerverzeichnis geschaffen hat. Danach ist eine Auskunftserteilung im automatisierten Abrufverfahren jedoch nur durch Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis möglich, nicht für Bezieher von Listen. Ihnen steht nach § 915 f ZPO nur eine Auskunftserteilung im nicht automatisierten Verfahren zu.

Das Bundesministerium der Justiz hat sich im Berichtszeitraum an die Landesjustizverwaltungen mit der Bitte um Stellungnahme gewandt, ob durch eine gesetzliche Änderung der Vorschriften der ZPO die Möglichkeit geschaffen werden soll, daß in Zukunft auch die Listenbezieher, denen die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken für wenigstens ein Schuldnerverzeichnis erteilt worden ist, Daten im automatisierten Abrufverfahren abrufen dürfen. Der Landesbeauftragte hat dazu gegenüber dem Ministerium der Justiz keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Er hat jedoch darauf hingewiesen, daß es nicht ausreicht, eine zusätzliche Regelung in die ZPO aufzunehmen, die den automatisierten Abruf auch im Listenverfahren ermöglicht. Vielmehr ist auch zwingend eine Anpassung der SchuVVO erforderlich, da sich ansonsten die Datensicherheitsregelungen nur auf das automatisierte Verfahren beim Abruf aus Abdrucken und nicht auch auf das automatisierte Verfahren beim Abruf aus Listen beziehen würden. Das Ministerium der Justiz hat die Anregung des Landesbeauftragten aufgegriffen und gegenüber dem Bundesministerium der Justiz ebenfalls aus datenschutzrechtlichen Gründen eine entsprechende Anpassung der SchuVVO gefordert.