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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

21.16 Veröffentlichung personenbezogener Daten im Zwangsversteigerungsverfahren

Ein Amtsgericht hatte in einem Zwangsversteigerungsverfahren die personenbezogenen Daten der betroffenen Eigentümer (einschl. des Geburtsdatums) veröffentlicht. Das mißfiel einer Eigentümerin, die sich deshalb beim Landesbeauftragten beschwerte. Der konnte ihr nur in einem Punkt Recht geben.

Nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) wird für jede Zwangsversteigerung ein Versteigerungstermin bestimmt, der öffentlich bekannt zu machen ist. Gem. § 38 Satz 1 ZVG soll in der Terminsbestimmung auch die Bezeichnung der z.Zt. der Eintragung des Versteigerungsvermerkes eingetragenen Eigentümer enthalten sein.

Der Landesbeauftragte kennt allerdings datenschutzfreundliche Gerichte, die auf die Bezeichnung der Eigentümer in der Veröffentlichung verzichten. Er hat beim Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt angeregt, in Sachsen-Anhalt einheitlich so zu verfahren. Dies hat das Ministerium der Justiz unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften abgelehnt. Es hat aber bestätigt, daß jedenfalls die Veröffentlichung des Geburtsdatums nicht von den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gedeckt war. Wie sich herausstellte, handelte es sich dabei um ein Versehen, das nicht wieder vorkommen soll.