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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

21.17 Übersendung von Gerichtsakten, einschließlich Prozeßkostenhilfe-Unterlagen, an die Regierungsbezirkskassen

Aus einem anderen Bundesland ist der Landesbeauftragte auf ein Problem aufmerksam gemacht worden, wonach die dortige Landesbezirkskasse als Justizkasse zur Erfüllung ihrer Vollstreckungsaufgaben von einem Gericht die vollständigen Gerichtsakten nebst der dazugehörigen Prozeßkostenhilfe (PKH)-Unterlagen angefordert hat. Dies ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unproblematisch, da insbesondere die PKH-Unterlagen wegen ihres sensiblen Inhaltes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Regelfall als Sonderakten zu den normalen Prozeßakten geführt werden. Zum anderen ist auch zu beachten, daß im Falle der Übersendung der gesamten Gerichtsakten an die Justizkasse diese Daten auch für einen anderen Zweck verarbeitet werden als für den sie einst erhoben worden sind. Eine Zweckänderung ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 DSG-LSA ohne Einwilligung des Betroffenen u.a. nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift diese vorsieht oder zwingend voraussetzt.

Der Landesbeauftragte hat sich wegen dieser Problematik an das Ministerium der Justiz mit der Bitte um eine Information über die Verfahrenspraxis in Sachsen-Anhalt und zum Verhältnis Gerichte und Regierungsbezirkskassen gewandt. Das Ministerium der Justiz hat dem Landesbeauftragten mitgeteilt, daß bei der Tätigkeit der Regierungsbezirkskassen grundsätzlich wie folgt differenziert wird: Bei der Tätigkeit als Staatskasse hat sie nach § 127 ZPO ein Beschwerderecht. Dazu obliegt ihr die Prüfung, ob die bewilligte Prozeßkostenhilfe zutreffend ohne Raten angeordnet worden ist. Hierzu ist mindestens die Übersendung des die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses erforderlich; die Übersendung des Prozeßkostenhilfeheftes hält das Ministerium deshalb für diesen Zweck vertretbar. Soweit allerdings die Gerichtskasse gem. der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) als Vollstreckungsbehörde tätig wird, hält das Ministerium die Übersendung von Unterlagen aus dem Prozeßkostenhilfeheft oder die Übersendung desselben mit dem Datenschutz für unvereinbar. Es hat daher den nachgeordneten Geschäftsbereich auf die Problemstellung aufmerksam gemacht und eine entsprechende Differenzierung angewiesen.