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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

21.19 Telefaxverkehr im Rahmen des Geldwäschegesetzes

Das Ministerium des Innern hat sich an den Landesbeauftragten mit der Frage gewandt, inwieweit Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen, namentlich den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden, per Telefax versendet werden dürfen und inwieweit hierfür eine Verschlüsselung erforderlich sei.

Bei Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz handelt es sich um hochsensible personenbezogene Daten, die als solche prinzipiell nicht geeignet sind, auf dem unsicheren Übertragungsweg mittels Telefax versandt zu werden (vgl. Ziff. 13.4).

Im Rahmen seiner Beteiligung zur Erarbeitung der „Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei bei Ermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes” wurde deshalb durch den Landesbeauftragten darauf hingewirkt, daß in diesem Bereich eine regelmäßige Übermittlung per Telefax nicht vorgesehen wird.

Gleichwohl verkennt der Landesbeauftragte nicht, daß aufgrund der kurzen Prüffristen des Geldwäschegesetzes in Eilfällen die Telefaxübermittlung zwischen den beteiligten Stellen erforderlich sein kann. In diesen Fällen ist aber ein hoher Sicherheitsstandard für die Datenübermittlung zu fordern. Dieser kann wirksam durch den Einsatz von Verschlüsselungssystemen gewährleistet werden, die einen entsprechenden Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme, z.B. bei einer Fehlleitung der Telefaxnachricht, ermöglichen.

Der zunächst vom Ministerium des Innern dazu vertretenen Auffassung, der personelle und finanzielle Aufwand für eine Neuanschaffung oder Umrüstung aller Faxgeräte sei zu hoch, hat der Landesbeauftragte widersprochen. Zum einen ist in Sachsen-Anhalt die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Geldwäscheanzeigen auf zwei Schwerpunktstaatsanwaltschaften und das Landeskriminalamt beschränkt. Verschlüsselungstechnik, etwa z.B. durch Zusatzgeräte auf Chipkartenbasis, wäre daher im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern nur für eine Behörde und im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz nur für zwei Behörden zu vertretbaren Preisen zu beschaffen. Ein überbordender personeller und finanzieller Aufwand auf seiten der drei genannten Behörden, der es unverhältnismäßig erscheinen ließe, den Forderungen des Landesbeauftragten nachzukommen, ist daher nicht zu erkennen.

Ergänzend weist der Landesbeauftragte hierzu auf § 6 Abs. 1 Satz 3 DSG-LSA hin, wonach sich technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu richten haben. Verschlüsselungshard- und -software ist mittlerweile Stand der Technik.

Eine abschließende Stellungnahme des Ministeriums des Innern lag bei Redaktionsschluß noch nicht vor, eine prinzipielle Bereitschaft zum Einsatz solcher Technik wurde jedoch bereits signalisiert.