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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

21.2 Aufbewahrungsbestimmungen im Bereich der Justiz

Sowohl im I. (S. 120) als auch im II. Tätigkeitsbericht (S. 111) mahnte der Landesbeauftragte die Schaffung von gesetzlichen Regelungen zur Aufbewahrung von Schriftgut im Bereich der Justiz an, die bisher nur in bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Besonderer Wert wurde dabei auf eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gelegt. Die Landesregierung vertrat in ihren Stellungnahmen bisher die Auffassung, daß eine gesetzliche Regelung nicht erforderlich sei und aus Zweckmäßigkeitsgründen Verwaltungsvorschriften ausreichend seien.
Mittlerweile sind die Aufbewahrungsbestimmungen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden in zahlreichen Punkten geändert worden. Vielfach wurden dabei auch datenschutzgerechte Verkürzungen der Aufbewahrungsdauer vorgenommen. Dem Anliegen einer gesetzlichen Regelung der Aufbewahrung wurde jedoch bisher nicht entsprochen.
In einem anderen Bundesland ist inzwischen das dortige Justizministerium seinem Landesbeauftragten in der Auffassung gefolgt, daß die Aufbewahrungsbestimmungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Von daher ist der Landesbeauftragte erneut an das Ministerium der Justiz mit der Bitte um eine Überprüfung der bisher vertretenen Auffassung herangetreten. Eine Antwort des Ministeriums lag bei Redaktionsschluß noch nicht vor.