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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

21.9 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)

Sowohl im I. (S. 118) als auch im II. Tätigkeitsbericht (S. 120) hatte der Landesbeauftragte darauf hingewiesen, daß es für die nach den RiVASt vorgenommenen Übermittlungen personenbezogener Daten an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt.
Die Landesregierung hat in ihren Stellungnahmen zu den beiden Tätigkeitsberichten die Auffassung vertreten, daß die RiVASt auf den gesetzlichen Grundlagen der StPO, des BKAG und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) beruhen. Im übrigen wolle sie die Bemühungen der Bundesregierung unterstützen, das IRG im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu novellieren und dem folgend die RiVASt entsprechend zu ändern. Die Frage hat auch Bedeutung für die bisher zwischen dem Landesbeauftragten und dem Ministerium der Justiz streitige Frage über die in den RiVASt niedergelegte Meldepflicht bei Auslandsstraftaten von Ausländern (I. Tätigkeitsbericht, S. 32 und II. Tätigkeitsbericht, S. 21).

In der Angelegenheit hat es im Berichtszeitraum keine neuen Entwicklungen gegeben. Namentlich ein Entwurf zur Novellierung des IRG liegt nicht vor. Eine Datenübermittlung dürfte daher nur in Einzelfällen übergangsweise auf der Grundlage des DSG-LSA zulässig sein, soweit nicht bereichsspezifische Rechtsgrundlagen greifen (z.B. § 8 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz, §§ 68, 73 SGB X).