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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

22. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

22.1 Die Fahndung nach Schwarzhörern und -sehern

Zur Frage, ob die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betriebene gemeinsame Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln regelmäßig Datenübermittlungen aus allen Einwohnermelderegistern des Landes erhalten soll, hat der Landesbeauftragte in seinem I. (S. 136 f) und II. Tätigkeitsbericht (S. 132 ff, S. 175) bereits Stellung genommen. Zwischenzeitlich hat dazu eine gemeinsame Besprechung zwischen der juristischen Direktion des MDR und den Landesbeauftragten für den Datenschutz der beteiligten Länder Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt stattgefunden. Der Landesbeauftragte hat dabei erneut herausgestellt, daß die derzeitige Rechtslage eine regelmäßige Datenübermittlung nicht zuläßt und die Erforderlichkeit und die Geeignetheit solcher Massendatenübermittlungen für die Gebührenerhebung im übrigen auch nicht ausreichend begründet worden ist.

Der für den demokratischen Rechtsstaat richtige Weg führt nur über den Landesgesetzgeber. Er muß nach Abwägung aller tatsächlichen Gesichtspunkte und der Verfassungsrechtslage entweder den Rundfunkgebührenstaatsvertrag ändern oder eine Ergänzung des Landesmeldegesetzes vornehmen.