III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
22.2 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen
Auch ein weiterer Datenfluß zwischen den Bürgern und Bürgerinnen des Landes und dem MDR harrt noch einer endgültigen Entscheidung:
Es sind die Fälle, in denen Bedürftige die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen beantragen. Der Sachstand ist - trotz Vorlage eines Formulierungsvorschlages zu einer novellierten Rundfunkbefreiungsverordnung durch die Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsens, Thüringens und Sachsen-Anhalts sowie einer gemeinsamen Besprechung mit dem MDR - unverändert. Es kann deshalb nahtlos an die Ausführungen im II. Tätigkeitsbericht (vgl. S. 134 f) angeknüpft werden.
Die Landesbeauftragten der beteiligten Länder vertreten im Ergebnis weiterhin die Auffassung, daß die ohnehin maßgeblich beteiligten Sozialämter auch abschließend über die Befreiungsanträge entscheiden sollten. Dadurch könnte vermieden werden, daß ein unnötiger Datenfluß zum MDR erfolgt und nebenbei könnten dessen (Überprüfungs-) Kosten vermindert werden.
Die Auffassung der Datenschutzbeauftragten stützt sich auf Aussagen des MDR, wonach dessen bisherige Aufhebungsquote lediglich zwischen zwei und drei Prozent liegt. Bei einer monatlichen Zahl von ca. 10 000 Befreiungsanträgen im Sendegebiet des MDR setzt der MDR derzeit dafür zehn Mitarbeiter ein. Gemessen an dem Verfahrensaufwand und der geringen „Erfolgsquote” erscheint es unangemessen, die Vorlagepraxis an den MDR künftig beizubehalten.
Die Staatskanzlei unseres Landes hat sich dieser Auffassung jetzt angeschlossen.