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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

23. Schulen

23.1  Durchführung „jugendärztlicher Reihenuntersuchungen an Schulen” durch das Gesundheitsamt

Von Schülern wurde der Landesbeauftragte darüber informiert, daß in den 9. Klassen sogenannte „jugendärztliche Reihenuntersuchungen” durchgeführt worden sind bzw. unmittelbar bevorstünden. Hierzu wurde den Schülerinnen und Schülern ein Fragebogen ausgehändigt, mit dem eine Fülle medizinischer Daten über sie selbst und ihre Eltern erhoben und anschließend gespeichert werden sollten. Das war in dieser Form unzulässig. Die §§ 37 und 38 des Schulgesetzes regeln abschließend, was an amtsärztlicher Schulgesundheitspflege möglich ist. Diese spezielle Form der Reihenuntersuchung gehört nicht dazu.

Damit wäre für das Gesundheitsamt nur die Möglichkeit des freiwilligen Angebotes an die Schüler und deren Eltern geblieben (§ 84a Abs. 2 SchulG i.V. mit § 4 Abs. 2 DSG-LSA). Der vom Gesundheitsamt übersandte Fragebogen erfüllte aber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSG-LSA nicht.

Da die Befragung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprach, handelte es sich nicht nur um eine unzulässige Datenerhebung, sondern es lag bei den bereits ausgefüllt zurückgegebenen Fragebögen auch eine unzulässige Speicherung personenbezogener Daten vor. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 DSG-LSA waren diese Bögen zu vernichten.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurde über den Sachverhalt informiert und gebeten, allen Gesundheitsämtern die datenschutzrechtliche Problematik bei der Durchführung von Reihenuntersuchungen an Schulen aufzuzeigen. Gleichzeitig wurde das Kultusministerium gebeten, die Schulleiterinnen und Schulleiter daran zu erinnern, daß sie für die Beachtung der Rechtsvorschriften an ihrer Schule verantwortlich sind. Beide Ministerien haben inzwischen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen.