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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

23.2 Veröffentlichung personenbezogener Daten ehemaliger Schüler im Internet

Die Anfrage eines Petenten, ob personenbezogene Daten ehemaliger Schüler im Internet veröffentlicht werden dürfen, beantwortete der Landesbeauftragte wie folgt:

Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.07.1992 hat jeder das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten durch die öffentlichen Stellen des Landes. In dieses Recht darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dies gilt natürlich auch für die Verarbeitung (dazu zählt auch eine Übermittlung an Dritte) personenbezogener Daten ehemaliger Schüler. Da das Schulgesetz des Landes dafür keine Erlaubnisregelung enthält, wäre eine Datenübermittlung ins Internet nur mit Einwilligung des/der Betroffenen möglich. Form und Inhalt der Einwilligungserklärung sind in § 4 Abs. 2 DSG-LSA geregelt.