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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

23.5 Datenerhebung und -übermittlung im Rahmen polizeilicher Ermittlungen

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Schüler einer Grundschule verletzt wurden, hat die Schulleitung die ihr zu einem anderen Zweck überlassene Telefonnummer des Arbeitgebers der nicht am Unfall beteiligten Ehefrau des Unfallverursachers auf Anforderung telefonisch der Polizei übermittelt. Darüber ging eine Beschwerde beim Landesbeauftragten ein.

Nach Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt hat jeder das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. In dieses Recht darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Damit hätten die für einen anderen Zweck in der Schule gespeicherten personenbezogenen Daten der Ehefrau nur dann von der Schulleitung übermittelt werden dürfen, wenn eine gesetzliche Regelung die Übermittlung an die Polizei zuließ.
Die Verarbeitung (dazu gehört auch die Übermittlung) personenbezogener Daten durch Schulen ist in § 84a Abs. 2 und Abs. 3 des Schulgesetzes geregelt. Diese verweisen für den vorliegenden Fall auf die Bestimmungen des DSG-LSA. Nach § 11 Abs. 1 DSG-LSA i.V. mit § 10 Abs. 2 Nr. 7 DSG-LSA wäre die Übermittlung der Daten an die Polizei zulässig gewesen, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich gewesen wäre. Rechtlich problematisch war hier, daß die Ehefrau weder Unfallverursacherin noch Zeugin war. Da der Polizei auch bereits Name, Anschrift und Telefonnummer des Unfallverursachers bekannt waren, bestand zwischen der Polizei und der Ehefrau keine rechtlich relevante Verbindung. Die in der Schule über die Ehefrau zu anderen Zwecken gespeicherten Daten hätten deshalb nicht an die Polizei übermittelt werden dürfen. Der Grundrechtsschutz der Ehefrau gewährleistete in diesem Fall, als Unbeteiligte nicht bei ihrem Arbeitgeber mit der Polizei in Verbindung gebracht zu werden. Demgegenüber wäre es rechtlich unbedenklich und ausreichend gewesen, wenn die Schulleitung selbst die Ehefrau angerufen und gebeten hätte, sich ggf. mit der Polizei in Verbindung zu setzen.