III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
24. Sozialwesen
24.1 Elternbeiträge zu Kindertagesstätten
Wesentliche Änderungen des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (KiBeG) sind zum 01.01.1997 in Kraft getreten. Die neue Regelung sieht vor, daß der Träger der Einrichtung die Elternbeiträge sozialverträglich gestaltet und diese nach dem Elterneinkommen, dem Alter und der Zahl von Geschwistern staffeln kann. Die Beitragspflichtigen haben die Möglichkeit, beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Ermäßigung bzw. den Erlaß der Beiträge zu beantragen.
Durch die Eingaben mehrerer Petenten wurde der Landesbeauftragte darauf hingewiesen, daß einige Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung der neuen Regelungen weit über das nach dem Gesetz zugelassene Maß hinausgegangen sind. Die Eltern wurden zum Teil mit sechs- bis neunseitigen Antragsbögen voller überflüssiger und rechtlich nicht zulässiger Fragen traktiert. Die datenschutzrechtliche Überprüfung der Antragsbögen ergab, daß die Ermäßigung des Elternbeitrages vielfach mit dem Antrag zur Erlangung von Sozialhilfe gleichgestellt wurde. Nicht erkannt wurde, daß mit § 18 KiBeG eine spezielle Grundlage für die Erhebung, Ermäßigung und den Erlaß der Elternbeiträge in Tageseinrichtungen vorliegt. Der Begriff „Eltern” ist in § 90 Abs. 2 KJHG definiert. Lebt das Kind vor Entstehung der Beitragspflicht nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Auch das Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft bleibt unberücksichtigt, wenn der Partner nicht Erziehungsberechtigter ist.
Ein weiterer kritischer Punkt in den Antragsbögen waren die Abfragen zu vorhandenem Vermögen. Nach § 18 Abs. 3 KiBeG i.V. mit § 93 KJHG gelten für die Anrechnung des Vermögens die Beschränkungen des § 88 BSHG und des § 93 Abs. 6 KJHG. Nur in diesem Rahmen sind Fragen zum Vermögen erforderlich und zulässig, soweit der damit verbundene Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Kostenbeitrag steht.
Der Landesbeauftragte hat den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe empfohlen, ihre Vordrucke den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen und die Datenerhebung auf das Erforderliche zu beschränken. Soweit bereits mehr Daten als erforderlich erhoben und gespeichert wurden, sind sie nach § 16 Abs. 2 DSG-LSA zu löschen. Zur Zeit findet die Überarbeitung der Erhebungsbögen bzw. deren Vernichtung oder die Rückgabe an die Antragsteller statt.