III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
24.2 Besuch im Altenheim
Mehrere Senioren eines Altenheimes beschwerten sich darüber, daß ihre Besucher bei jedem Besuch ihren Namen, den Namen des/der Besuchten, die Zimmernummer und die Besuchszeit anzugeben hätten. Als Begründung gab die örtliche Heimleitung an, daß diese Daten bei Bombendrohungen, Havarien u.ä. benötigt würden.
Unabhängig von der anzuzweifelnden Erforderlichkeit solcher Datensammlung und einer fehlenden Rechtsgrundlage schreibt § 2 des Heimgesetzes ausdrücklich vor, daß die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Heimbewohner zu wahren sind. Zumindest die Selbstverantwortung der Heimbewohner wurde in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt, weil ihre Kontakte zu anderen Personen von der Altenheimleitung lückenlos registriert wurden. Aber auch die Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes läßt eine derartige Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu.
Der Einrichtungsträger hatte nach einer durchgeführten Kontrolle des Landesbeauftragten umgehend dafür Sorge getragen, daß die unzulässige Gängelung der Bewohner und ihrer Besucher abgestellt wurde.