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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

24.3 Die „tote” Altenheimbewohnerin

Eine Bürgerin zog aus ihrer Wohnung in eine Altenpflegeeinrichtung, ohne ihren Betreuungsverein darüber zu informieren. Dieser begann nach einer gewissen Zeit mit eigenen Nachforschungen über ihren Verbleib. Bei diesen Nachforschungen erfuhr der Verein von verschiedenen Personen, daß die Bürgerin wohl nach einem Umzug verstorben sei. Ohne den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu überprüfen, teilte der Verein den Tod der betreuten Frau der zuständigen Versorgungsbehörde mit. Diese forderte - ebenfalls ohne nähere Prüfung - eine Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt an. Das Standesamt stellte - ebenfalls ohne genaue Prüfung der Personalien - eine Sterbeurkunde über eine bereits vor 2 Jahren Verstorbene mit gleichem Vor- und Familiennamen aus. Schließlich forderte die Versorgungsbehörde von dem Sohn die „zuviel gezahlte Rente” zurück.

Erst die Reaktion des Sohnes, daß seine Mutter noch lebe, sich einer altersgerechten Gesundheit erfreue und sich aus diesen Gründen keine Rückforderung ergebe, führte zu einer internen Prüfung bei den beteiligten Behörden und zu einer Korrektur der Entscheidung. Der Landesbeauftragte nahm den Fall zum Anlaß, auf die Pflicht jeder öffentlichen Stelle hinzuweisen, nur wahrheitsgemäße und geprüfte personenbezogene Daten zu verarbeiten, damit derartige Fälle von Amtsunsinn ausgeschlossen bleiben. Es bleibt zu hoffen, daß die von ihm angeregten und von den Behörden umgesetzten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen in Zukunft ähnliche unangenehme Vorfälle verhindern werden.