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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

24.4 Verarbeitung von Sozialdaten durch private Prüfungseinrichtungen

Aus der lokalen Presse erfuhr der Landesbeauftragte, daß das Sozialministerium beabsichtigte, die vorgeschriebenen Geschäftsprüfungen der gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen, der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nach §§ 274, 281 SGB V und § 46 SGB XI an private Anbieter zu übertragen. Dazu führte es eine Ausschreibung durch.

Diese Ausschreibung fiel auf und führte zu einer Anfrage im Deutschen Bundestag. Das Bundesministerium für Gesundheit wies in seiner Antwort darauf hin, daß die Absicht, die Prüfung auf eine private Prüfungseinrichtung zu übertragen, dem geltenden Recht widersprechen würde. Gleichwohl schloß das Sozialministerium des Landes mit einer privaten Prüfungsinstitution einen entsprechenden Vertrag.
In wiederholten Gesprächen mit dem Ministerium wies der Landesbeauftragte darauf hin, daß die Prüfung jedenfalls nur ohne Einblick in die Sozialdaten der Mitglieder erfolgen dürfe, weil für deren Übermittlung keine gesetzliche Grundlage vorhanden sei.
Die Überprüfung des ersten, dem Landesbeauftragten zugeleitete Prüfungsberichtes ergab, daß die Prüfung ohne Einbeziehung der Sozialdaten erfolgte.