III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
24.5 Fehler bei der Übermittlung von Sozialdaten
Ein Petent hatte mit seiner Lebenspartnerin einen Untermietvertrag abgeschlossen. Diesen Vertrag legte seine Partnerin dem Sozialamt als Nachweis zur Erlangung von Sozialhilfe vor. Der Sachbearbeiter des Sozialamtes setzte sich daraufhin unmittelbar mit der Wohnungsbaugesellschaft in Verbindung, ohne der Antragstellerin vorher Gelegenheit zur Beantwortung der offenen Fragen zu geben.
Dadurch erfuhr die Wohnungsbaugesellschaft unzulässigerweise Sozialdaten der Lebenspartnerin und, daß der Petent ein nicht genehmigtes Untermietverhältnis abgeschlossen hatte; sie kündigte ihm fristlos.
Erst der Hinweis auf die rechtsfehlerhafte Verhaltensweise führte zur Korrektur bei der Stadt. Deren schnelle Reaktion zur Schadensbegrenzung und die Rücknahme der Kündigung durch die Wohnungsgesellschaft bewahrten die Stadt vor einer Beanstandung durch den Landesbeauftragten und vor einer Schadenersatzforderung des Geschädigten.Ein Sozialversicherungsträger hatte in einem Regreßverfahren einem Schädiger zum Nachweis der Rechtmäßigkeit seiner Forderung eine Rechnung in Kopie zur Verfügung gestellt. Auf der Rechnung befanden sich aber auch die personenbezogenen Daten dritter, nicht am Verfahren beteiligter Personen. Auf diese Art und Weise wurden personenbezogene Daten Unbeteiligter unzulässig übermittelt.
Der Sozialversicherungsträger hatte sich sofort nach Bekanntwerden bei den Betroffenen entschuldigt.