III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
24.6 Vorlage von Kontoauszügen bei Sozialhilfeleistungen
Nach § 2 BSHG erhält nur derjenige Sozialhilfe, der sich nicht selbst helfen kann oder von anderen die erforderliche Hilfe nicht bekommt. Daher muß das Sozialamt in den Fällen, in denen bei ihm eine Leistung beantragt wird, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers überprüfen und ggf. im Einzelfall Bankauskünfte einholen oder sich Kontoauszüge vorlegen lassen. Die Antragsteller haben dabei nach den §§ 60 ff SGB I eine Mitwirkungspflicht.
Ein Leistungsempfänger, der eine Erhöhung der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des BSHG beantragte, wurde aufgefordert, alle Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.
Das hielt der Landesbeauftragte im konkreten Fall für überzogen, da aus der gesamten Leistungszeit keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mißbrauch vorlagen. Er empfahl deshalb unter Hinweis auf die Rechtsprechung, sich in Stichproben auf die Vorlagen für jeweils einen Monat zu beschränken. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß das pauschale Verlangen nach Bankauskünften eine überflüssige Ermittlungstätigkeit darstellt, wenn nicht weitere Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit dieser Forderung gegeben sind (vgl. RDV 95, S. 175).
Der Landkreis wurde auf die Rechtslage hingewiesen und hat sein pauschales Verfahren geändert.