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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

24.8 Werbemaßnahmen durch gesetzliche Krankenkassen

Einem Bürger wurde von einer gesetzlichen Krankenkasse unaufgefordert Informations- und Werbematerial übersandt, das auf die bevorstehende Gründung einer Betriebskrankenkasse in seiner Firma hinwies. Der Bürger, der nicht bei dieser gesetzlichen Krankenkasse versichert war, wandte sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Bitte um Auskunft über die Herkunft seiner Daten.
Durch eine Kontrolle des Landesbeauftragten konnte festgestellt werden, welchen Weg seine Daten genommen haben:
Außer den Aufgaben einer Krankenversicherung haben die gesetzlichen Krankenkassen nach § 28i SGB IV auch die Pflicht, die Beiträge für die übrigen Sozialversicherungsträger einzuziehen. Dabei wurden die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge der übrigen Versicherungszweige (Renten- und Arbeitslosenversicherung) weitergeleitet. Die bei dieser Gelegenheit bekanntgewordenen Daten nutzte in diesem Fall die Krankenkasse für eigene Werbemaßnahmen.

Noch im Zuge der Kontrolle änderte die Krankenkasse ihre Dienstanweisung und stellte klar, daß auf Daten, die die Krankenkasse als Einzugsstelle für andere Zwecke erhält, nicht zugegriffen werden darf.

Darüber hinaus regte der Landesbeauftragte beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz an, daß Zugriffsbeschränkungen in dem vom Bundesverband der Krankenkassen entwickelten EDV-Programm installiert werden, damit unberechtigte Zugriffe (und damit eine anderweitige Verwendung der Daten) auch von der technischen Seite her ausgeschlossen sind