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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

25.2 Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ)

Mit Stichtag 30.09.1995 war in den neuen Bundesländern nach dem WoStatG eine Gebäude- und Wohnungszählung als Totalerhebung durchzuführen. Dabei war der Landesbeauftragte bereits im Vorfeld durch das Statistische Landesamt (SLA) in vorbildlicher Weise beteiligt worden, um durch sachkundigen Rat bei der Lösung der Aufgabe zu helfen. So war eine datenschutzgerechte Ausgestaltung eines der wichtigsten Arbeitsmittel in den Erhebungsstellen, der Erhebungsstellenanleitung, möglich.
Außerdem war der Landesbeauftragte an der Gestaltung eines Vertrages zwischen dem SLA und einer Druckerei beteiligt, die im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 8 DSG-LSA für die Verteilung der Erhebungsbögen alle Adressen von Eigentümern bzw. Auskunftspflichtigen in Sachsen-Anhalt zu verarbeiten hatte.
Im Rahmen von Kontrollen und Beratungen im Vorfeld der GWZ war der Landesbeauftragte vielfach mit Problemen bei der Durchführung des § 8 WoStatG „Datenübermittlung an die Erhebungsstellen” konfrontiert worden, vor allem, wenn in den Erhebungsstellen festgestellt werden mußte, daß die von den in § 8 WoStatG genannten Stellen gelieferten Eigentümeranschriften unvollständig oder falsch waren.
So mußte der Landesbeauftragte darauf aufmerksam machen, daß die Aufzählung der Stellen, die gem. § 8 WoStatG den Erhebungsstellen Daten zuzuarbeiten hatten, abschließend ist, und Daten anderer Stellen nur verwendet werden durften, wenn sich bei einem Gebäude in keiner anderen Weise der Eigentümer feststellen ließ. Dann hätten ausnahmsweise bei der Erhebung - natürlich anonym - ersatzweise auch die Hausbewohner oder Nachbarn befragt werden dürfen.

In diesem Zusammenhang ergab sich auch die Rechtsfrage, ob es auf dem umgekehrten Weg zulässig sei, z.B. dem Stadtsteueramt durch die Erhebungsstelle wenigstens mitzuteilen, welche der von dort genannten Eigentümeradressen falsch sind.
Im Hinblick auf das strikte Abschottungsgebot zwischen Statistik und Verwaltungsvollzug mußte der Landesbeauftragte mitteilen, daß eine derartige Datenweitergabe unzulässig wäre.

Bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 150) hat der Landesbeauftragte zu Fragen der Zulässigkeit von sog. „Tabelleneinsen oder -zweien” Stellung bezogen.
Auch im Zusammenhang mit der GWZ gab es zu diesem Problem zwischen dem SLA und dem Landesbeauftragten Beratungen. Ergebnis der Gespräche war wiederum, daß im Einzelfall zu entscheiden sei, ob dieser als solcher reanonymisierbar wird, oder ob eine Geheimhaltung im Sinne von § 16 Abs. 1 Ziffn. 3 und 4 BStatG unterbleiben kann, weil die Daten anonymisiert als statistische Ergebnisse vorliegen und dem Befragten oder Betroffenen nicht mehr zuzuordnen sind.