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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

25.3 Mikrozensusgesetz 1996

Auch in den letzten zwei Jahren hatte der Landesbeauftragte wieder eine Vielzahl von telefonischen oder persönlich vorgetragenen Anfragen und Auskunftsersuchen besorgter Bürgerinnen und Bürger zum Mikrozensus zu beantworten. Besonders häufig wurde gefragt, ob die Erhebung überhaupt rechtsstaatlich sei, ob die personenbezogenen Daten für den Mikrozensus wirklich in solch umfassender Weise erhoben werden dürfen, wie ernst die Auskunftspflicht zu nehmen sei und vor allem, was mit den preisgegebenen Daten passieren würde.
Der Landesbeauftragte mußte im Zusammenhang mit diesen Auskünften in keinem Fall die Verfahrensweise des Statistischen Landesamtes im Umgang mit den ausgewählten Bürgern und deren Daten beanstanden.

In den Berichtszeitraum fiel auch die Diskussion um die Novellierung des jeweils nur für wenige Jahre geltenden Mikrozensusgesetzes, dessen Gültigkeit zuletzt bis 1995 befristet war. Vom (Bundes-)Gesetzgeber war in ersten Änderungsentwürfen noch eine erhebliche Ausweitung der Auskunftspflicht auf vorher freiwillig zu beantwortende Fragen beabsichtigt, andere umfangreiche Fragenkataloge sollten - zum großen Teil ebenfalls mit Auskunftspflicht - neu aufgenommen werden.
Dank der gemeinsamen Bemühungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder konnte ein Ausufern des Fragekataloges verhindert werden, da eine eingehende, auch wissenschaftlich unterlegbare Begründung zur Erforderlichkeit der beabsichtigten Ausweitung der Fragen vom Gesetzgeber letztendlich nicht erbracht werden konnte.
In diesem Zusammenhang konnte auch für die Zukunft eine bessere Unterscheidung durch besondere Markierung und farbliche Hervorhebung der in den Erhebungsbögen gemischt vorhandenen freiwillig zu beantwortenden Fragen von den Pflichtangaben erreicht werden.