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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

25.4 Bevölkerungsstatistik in der Kommune

Von einer Gemeinde wurde dem Landesbeauftragten der Entwurf einer Satzung über eine kommunale Bevölkerungsstatistik mit der Bitte um datenschutzrechtliche Prüfung vorgelegt. Anfragende Stelle war dabei nicht etwa das zuständige Amt für Statistik, sondern das zur Mitzeichnung des Satzungsentwurfes aufgeforderte Einwohnermeldeamt.

Tatsächlich mußte der Landesbeauftragte die dort vorhandenen Bedenken teilen.
Zwar kann die Gemeinde Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nach § 6 Abs. 1 GO LSA, wie z.B. Kommunalstatistiken gem. § 6 StatG-LSA, durch Satzung regeln, dabei sind ihr jedoch verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. So können - auch zu Zwecken der Statistik - unter bestimmten Voraussetzungen die in § 22 Abs. 1 MG LSA aufgeführten Daten aus dem Melderegister weitergegeben werden, „wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit ... des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist”. Aber auch wenn das Gesetz grundsätzlich eine Empfängeraufgabe als hinreichende Legitimationsgrundlage anerkennt, bedeutet das nicht, daß als „Aufgabe” jeder selbstgesetzte Handlungszweck zu verstehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der einzelne Bürger über die Fülle der Angaben nicht zum bloßen Informationsobjekt werden. Den daraus resultierenden Anforderungen an den Schutz der Persönlichkeit bei der Datenverarbeitung für statistische Zwecke wurde der vorgelegte Satzungsentwurf nicht gerecht.
So wurden auf Intervention des Landesbeauftragten aus dem Katalog der Erhebungsmerkmale für alle beabsichtigten Statistiken die Daten „Tag der Geburt” und „Religionszugehörigkeit” gestrichen und für die Statistik der Eheschließungen entfielen mehrere nicht relevante Erhebungsmerkmale. Die Namensstatistik, für die neben Vor- und Familiennamen die Erhebung der „Staatsangehörigkeit, Jahr und Ort der Geburt, Wohnungsstatus und der statistischen Gliederung der Wohnung” beabsichtigt war, entfiel ganz.
In den überarbeiteten Satzungsentwurf wurden dann noch Begriffsbestimmungen und eine Vorschrift über die Geheimhaltung und den Veröffentlichungsmodus aufgenommen.