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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

25.5 Kommunale Statistikstellen

Das StatG-LSA sieht in seinem § 7 vor, daß Kommunalstatistiken von kommunalen Statistikstellen durchzuführen sind. Diese Stellen sind, so das Gesetz weiter, räumlich und organisatorisch - und letztendlich natürlich auch personell - von den anderen Verwaltungsbereichen zu trennen (Abschottung). Dazu haben die Bürgermeister bzw. Landräte in einer Dienstanweisung die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Sie haben dabei die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ortsüblich bekanntzugeben und dem Statistischen Landesamt, der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten schriftlich anzuzeigen.

Mit Stand vom 01.01.1997 lagen dem Landesbeauftragten insgesamt sieben derartige Anzeigen vor. Es dürften noch deutlich mehr werden. Der Landesbeauftragte wird wegen der Fülle der in kommunalen Statistikstellen verarbeiteten personenbezogenen Daten und der damit einhergehenden Gefahren für die Rechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger in nächster Zeit Beratungen und Kontrollen durchführen.

Werden in Statistikstellen statistische Einzelangaben in EDV-Anlagen verarbeitet, sind nach dem StatG-LSA zusätzliche Maßnahmen zur Gewähr der Abschottung und der Sicherung ihrer Zweckbestimmung zu treffen.
Das Ministerium des Innern hat in diesem Zusammenhang von seiner Ermächtigung aus § 7 Abs. 2 StatG-LSA bereits Gebrauch gemacht und dem Landesbeauftragten den Entwurf einer Verordnung über die Abschottung der DV-Anlagen in kommunalen Statistikstellen zugeleitet. Nach kontroverser Diskussion gab es ein einvernehmliches Ergebnis.