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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

25.6 Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche

Nach den §§ 15 ff, hier insbesondere § 18 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz, führt das Statistische Bundesamt eine Statistik über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche. Dabei werden allerdings nur anonymisierte Angaben der Schwangeren verwendet.
Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden. Um die Erhebung möglichst vollständig durchführen zu können, ist das Statistische Bundesamt gesetzlich berechtigt, von den Landesärztekammern die Anschriften der Ärzte anzufordern, in deren Einrichtungen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.

Anders als in anderen Bundesländern liegt in Sachsen-Anhalt diese Information bei der Landesärztekammer dadurch vor, daß die interessierten Ärzte entsprechend der vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit erlassenen „Richtlinie für die Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches” ihre Zulassung beim Landesamt für Versorgung und Soziales zu beantragen haben. Das Landesamt hat von seiner (positiven) Entscheidung die Landesärztekammer zu unterrichten.
Damit ist in Sachsen-Anhalt eine Möglichkeit geschaffen, die es dem Statistischen Bundesamt erlaubt, gezielt von seinem gesetzlichen Auftrag Gebrauch zu machen, ohne übermäßig Daten unbeteiligter Ärzte erheben zu müssen.
Das Verfahren ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.