III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
26.2 Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Bundesministerium der Justiz hat einen vorläufigen Referentenentwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft (UVollzG) vorgelegt und den Landesjustizverwaltungen zur Stellungnahme übersandt. Dieses Gesetz soll nicht nur die bisher lediglich in einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift geregelte Untersuchungshaftvollzugsordnung ablösen, sondern auch bereichsspezifische Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Gefangenen im Untersuchungshaftvollzug schaffen. Da dieser Entwurf bezüglich seiner Regelungen zum Datenschutz im wesentlichen auf die Regelungen im StVollzG verweist, sind auch hierzu seitens des Landesbeauftragten im wesentlichen identische Kritikpunkte (vgl. Ziff. 26.1) erhoben worden.
Darüber hinaus hat der Landesbeauftragte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf empfohlen, die Versagung von Besuchserlaubnissen und die Überwachung eines Besuches, von den Fällen einer Verdunklungsgefahr abgesehen, an das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Haftzweckes oder der Anstaltsordnung und -sicherheit anzuknüpfen. Dies würde nicht nur dem angesichts der Unschuldsvermutung besonders zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, sondern auch den vom Bundesverfassungsgericht daraus entwickelten Kriterien für zulässige Beschränkungsmaßnahmen während der Untersuchungshaft.
Für die Überwachung des Schriftverkehrs des Untersuchungsgefangenen und seiner Telefongespräche hat der Landesbeauftragte eine Vorabinformation des Gefangenen empfohlen, damit dieser selbst entscheiden kann, ob er den Schriftverkehr aufnehmen bzw. ein Telefongespräch führen möchte und, da auch Grundrechte des Gesprächspartners betroffen sind, entscheiden kann, ob er diesen über die Überwachung und damit über die Tatsache seiner Inhaftierung unterrichten möchte. Daneben sollte in das Gesetz eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach in den Fällen, in denen der Untersuchungsgefangene rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt wird, die öffentlichen Stellen, die von seiner Inhaftierung informiert worden sind, über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Zumindest sollte dem Betroffenen in diesen Fällen ein Recht zu einer solchen Nachberichtigung eingeräumt und eine Pflicht zu seiner Belehrung über dieses Recht in den Gesetzentwurf aufgenommen werden.
Der Landesbeauftragte hat diese Empfehlungen gegenüber dem Ministerium der Justiz mit der Bitte um Unterstützung bei den anstehenden Beratungen auf Bund-/Länderebene unterbreitet. Eine Antwort aus dem Ministerium lag bei Redaktionsschluß noch nicht vor.