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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

27. Umwelt und Natur

Umweltinformationsgesetz

In seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 157 f) hatte der Landesbeauftragte von der Verabschiedung des Umweltinformationsgesetzes (UIG) berichtet und gemutmaßt, daß es zu Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis führen und Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten geben werde.

Aus einem anderen Bundesland wurde nun der Fall eines Rechtsanwaltes bekannt, der unter Berufung auf das UIG von der zuständigen Behörde die Vorlage eines Verzeichnisses aller Unternehmen verlangte, die ökologischen Landbau betreiben. Der Landesbeauftragte, nach seiner Meinung gefragt, konnte dem betreffenden Kollegen deutlich machen, daß es sich bei dem geforderten Unternehmensverzeichnis weder um Daten über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG) noch um Daten über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG), handelt. Genauso wenig handelt es sich um Daten über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG). Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten kam auf der Grundlage des UIG also nicht in Frage.