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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

29.2 Schutz und Gefahren in neuen Vorschriften

Über die hierzu bestehenden datenschutzrechtlichen Defizite hat der Landesbeauftragte u.a. bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 165) berichtet.
Mit dem durch die Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze” (BR-Drucksache 821/96 vom 08.11.1996) haben die seit 1993 andauernden Novellierungsbestrebungen zu verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes einen vorläufigen Abschluß gefunden. Diese umfangreichen Änderungen verkehrsrechtlicher Vorschriften dienen der Umsetzung der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie vom 29.07.1991 (91/439/EWG) in nationales Recht, nicht zuletzt aber auch der Anpassung und Einfügung datenschutzrechtlicher Regelungen entsprechend den Grundsätzen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts. So fehlt seit langem eine Rechtsgrundlage für die bestehenden örtlichen Fahrerlaubnisregister.
Weiterhin beinhaltet der Gesetzentwurf die datenschutzrechtliche Überarbeitung der Vorschriften über das Verkehrszentralregisters (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und die der Fahrzeugregister beim KBA (ZFR) und die örtlichen Zulassungsbehörden.
Der Gesetzentwurf beinhaltet auch eine ganze Reihe datenschutzrechtlicher Verbesserungen.
Hierzu gehören u.a. die unentgeltliche Selbstauskunft für Betroffene, die Zweckbindung von Abrufprotokolldaten aus den VZR und dem ZFR mit der Einschränkung der Nutzung durch die Strafverfolgungsbehörden auf den Einzelfall zur Verhinderung oder Verfolgung schwerwiegender Straftaten gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person, die Aufgabe der Pläne zur Einrichtung zentraler Register für Fahrlehrer und Kraftfahrsachverständige und die Harmonisierung der Verwertungsregel des Bundeszentralregisters (§ 52 Abs. 2 BZRG) mit denen über das Verkehrszentralregister (VZR) bei Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis. Damit würde auch der Forderung des Landesbeauftragten (II. Tätigkeitsbericht, S. 164) nach einer zeitlich begrenzten Verwertungsfrist im BZR, die sich an der des VZR orientiert, entsprochen.

Problematisch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die vorgesehene Einführung eines Zentralen Fahrerlaubnisregisters (ZFER) beim KBA.
Mit dieser Vorschrift würde eines der umfangreichsten personenbezogenen Register in Deutschland mit ca. 50 Millionen erfaßten Bürgerinnen und Bürgern geschaffen werden. Dafür gibt es bis heute keine hinreichende Begründung für ein überwiegendes Allgemeininteresse. Der Verweis auf die Notwendigkeit eines solchen zentralen Registers beim KBA infolge der Umsetzung der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie und den angeblich nur so zu erreichenden schnellen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten überzeugt nicht.
Eine weitere Möglichkeit der Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung enthalten die Regelungen des Gesetzentwurfs zur Schaffung automatisierter Anfrage- und Auskunftsverfahren aus den zentralen Registern für öffentliche Stellen im Inland, für die EU-Mitgliedsstaaten und darüber hinaus für dritte Staaten.
Besonders gefährlich für die Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger sind die vorgesehenen Datenabgleichsregelungen zwischen den dann vorhandenen drei zentralen Registern, ohne daß es auf die Erforderlichkeit im Einzelfall ankommt. Es klingt in der Begründung gut, wenn damit nur eine regelmäßige Nutzung der Personendaten zwischen dem VZR, dem FZR und dem ZFER zur Feststellung und Beseitigung von Abweichungen und Fehlern ermöglicht werden soll. Diese ist aber schon praktisch mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und begründet neue Forderungen nach einer aufgeblähten Bürokratie. Denn wer soll feststellen, welche der bemerkten Abweichungen richtig und welche falsch sind? Im übrigen lassen der so geschaffene gesetzliche Rahmen und die damit verbundenen technischen Möglichkeiten weitere „Begehrlichkeiten” für eine Erweiterung der Übermittlungs- und Nutzungsmöglichkeiten als sehr wahrscheinlich erscheinen.
Im Ergebnis wird damit für Millionen Menschen eine neue automatisierte Überwachungsmöglichkeit geschaffen, die dem bis heute abgelehnten Zentralen Einwohnermelderegister hinsichtlich der Gefahren für das Grundrecht der Betroffenen in keiner Weise nachsteht.