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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

29.3 Datenschutz bei Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren - Radarfotos

Bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 168) hat der Landesbeauftragte Kritik an der Versendungspraxis von Frontfotos mit unbeteiligten Mit- bzw. Beifahrern geübt.
Der mangels spezialgesetzlicher Regelung anzuwendende § 12 Abs. 1 DSG-LSA läßt diese Datenübermittlung in den privaten Bereich in den meisten Fällen nicht zu.

Nach eingehender Diskussion mit dem Ministerium des Innern und einer begleitenden Diskussion in der Presse wurde im Juli 1995 eine befriedigende Lösung gefunden. Unter der Überschrift „Auf Fahrer-Fotos sind Beifahrer künftig nicht zu sehen” erfolgte durch das Ministerium des Innern im August 1995 eine Pressemitteilung über den gefundenen Konsens mit dem Landesbeauftragten. Zum Hintergrund dieser Verständigung gehörte die geplante Einführung einer neuen Auswertungstechnik, die es ermöglicht, durch die Digitalisierung der Foto-Negative und deren Weiterverarbeitung mittels Software-Programm eine entsprechende Bildausschnittwahl zu treffen.

Das neue technische Verfahren ließ aber auf sich warten. Im Herbst 1995 drängte der Landesbeauftragte deshalb im Hinblick auf die nach wie vor zahlreichen berechtigten Anrufe und Beschwerden erneut darauf, eine bürgerfreundlichere Zwischenlösung einzuführen.
Allerdings benötigte das Ministerium des Innern noch fast ein halbes Jahr, bis es dann im Mai 1996 Regeln zur sog. „Fahrerkennung” festlegte.

Erst mit der Einrichtung einer zentralen Auswerte- und Filmentwicklungsstelle des Landes zu Beginn des Jahres 1997 wurden die erwarteten technischen Voraussetzungen geschaffen. Der Landesbeauftragte wird sich demnächst vor Ort darüber informieren.