III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
3.2 Medizinische Unterlagen aufgelöster Einrichtungen
Die Archivarin eines Landkreises hatte sich nach der Wende dankenswerterweise um die Unterlagen (in der Regel Karteikarten u.ä.) aufgelöster Krankenhäuser, (Betriebs-) Polikliniken und anderer Einrichtungen gekümmert und sie so vor dem Untergang bewahrt. Später fragte sie an, ob ihrem Archiv nicht auch die medizinischen Unterlagen, die beim Gesundheitsamt des Landkreises lagerten, zugewiesen werden könnten.
Leider läßt dies § 203 StGB nicht zu. Die medizinischen Unterlagen des Gesundheitsamtes fallen unter das besondere Vertrauensverhältnis Patient/Arzt. Darüber hinaus können Auskünfte aus solchen Unterlagen ausschließlich durch einen Mediziner erteilt werden, der im Einzelfall auch die Zulässigkeit der ärztlichen Schweigepflichtsdurchbrechung zu prüfen hat. Der Landesbeauftragte regte aber an, daß das Archiv und das Gesundheitsamt die - nicht personenbezogenen - Archivierungsverzeichnisse austauschen, um so bei Bürgeranfragen zu einer umfassenden Auskunftserteilung zu kommen.